Neuerungen im BKA-Gesetz seit einem Jahr nicht genutzt

Ende 2008 wurden Änderungen im sogenannten BKA-Gesetz – die komplette Bezeichnung lautet im übrigen Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten – beschlossen, die schon um Vorfeld mehr als nur umstritten waren: das BKA kann seitdem Privat-Wohnungen mit Wanzen und Video-Kameras überwachen und Computer online durchsuchen. Mehrere Personen, darunter die bekannte Journalistin Bettina Winsemann und der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP) haben daraufhin 2009 Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingereicht, da das Bundeskriminalamt damit die Möglichkeit zugestanden bekommen hat – analog dem Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst -, zu ermitteln, bevor überhaupt eine Straftat begangen wurde. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes steht noch aus.

Interessanterweise habe ich heute morgen im Radion auf der Fahrt zur Arbeit gehört, dass die Neuerungen des Gesetzes kein einziges Mal seit Ende 2008 angewendet wurden! Dabei war diese Gesetzes-Änderung doch laut dem seinerzeitigen Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble so wichtig gewesen:

Das Gesetz sei ein „wichtiger Baustein in der Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland“, sagte Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble nach der Kabinettssitzung. Die Regierung schaffe damit die „erforderlichen Befugnisse des Bundeskriminalamtes im Kampf gegen den internationalen Terrorismus“. Erstmals erhalte das BKA eine eigene Befugnis zur Gefahrenabwehr.

Nun könnte man zur Annahme kommen, dass die Gesetzesänderung deswegen keine Anwendung findet, weil das BKA davon ausgeht, dass das BVG diese Änderung kippen wird. Aber das wäre sicherlich schon arg ketzerisch. Berechtigt ist für mich aber die Frage, ob diese Gesetzesänderung wirklich so dringend benötigt wurde, wenn sie praktisch gar nicht genutzt wird …

Bundesverfassungsgericht stoppt Wahlcomputer

Offen gestanden freue ich mich über das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) in Sachen Wahlcomputer, auch wenn ich grundsätzlich ein Freund der stärkeren Nutzung der elektronischen Möglichkeiten bin. Bereits seit gut 10 Jahren sind Wahlcomputer im Einsatz, in dem Urteil geht es explizit um die Nutzung bei der Bundestagwahl 2005. Damals hatten rund 2 Millionen Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme an 1.800 Computerähnlichen Geräten abgegeben. Und genau hier setzt das Urteil – zu Recht an:

Die Wähler hätten weder die abgegebenen Stimmen noch deren Auszählung kontrollieren können, so die Begründung der Richter. […] Die bisher eingesetzten Geräte hätten Mängel. […] Um echte Computer handelt es sich jedoch nicht, Elektronik und Software sind nicht aufwändiger als bei einer Waschmaschine oder einem Drucker. Über ein großes Tastentableau, auf dem die Stimmzettel abgebildet sind, gibt der Wähler seine Stimme per Tastendruck ab. Kontrollieren kann er seine Eingaben über einen kleinen LCD-Bildschirm. Gesteuert wird das Gerät über eine Software, die auf zwei fest integrierten Chips gespeichert wird. Ein Speichermodul, das wie eine Kassette in das Gerät eingesteckt wird, dient als elektronische Wahlurne.

Das BVG führt i.w. zwei Gründe für dieses Urteil an: Einerseits muss ein Bürger ohne Computerkenntnisse die wesentlichen Schritte seiner Wahlhandlung überprüfen können, andererseits werden die Stimmen ausschließlich elektronisch erfasst und gespeichert, womit Programmierfehler oder zielgerichtete Manipulationen schwer erkennbar. Letzteres hatten Hacker im holländischen Fernsehen demonstriert, in dem Sie bei analogen Geräten die Manipulierbarkeit nachwiesen.

Somit bin ich der Meinung, dass dieses Urteil wichtig und richtig ist. Noch wichtiger finde ich aber, dass der Zweite Senat des BVG die Nutzung von Wahlcomputern nicht vollständig ausgeschlossen hat. Wenn die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen sind, dass die Wahlcomputer die o.g. Voraussetzungen erfüllen, kann ein Einsatz auch wieder in Angriff genommen werden.