Aufbau eines Impressums

Anfang 2002 hat der Gesetzgeber die Impressumspflicht für Telediensteanbieter gemäß §§ 3, 6 TDG (Teledienstgesetz) deutlich verschärft. Diese gehören zu einer der am häufigsten missachteten Vorschriften, wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss jederzeit damit rechnen, von Konkurrenten oder Abmahnvereinen abgemahnt zu werden.

Entsprechende Rechtsverstöße lassen sich sehr leicht durch eine Internetrecherche feststellen. Dies verleitet leider schwarze Schafe dazu, Serienabmahnungen als Einnahmequelle zu missbrauchen oder gezielt als Mittel zur Behinderung von Mitbewerbern zu verwenden. Gleichzeitig stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu Euro 50.000 geahndet werden.

Ein Impressum muss über einen Link von jeder Seite aus abrufbar sein, wobei die Linkbezeichnung nicht zwingend Impressum lauten muss, auch der Begriff Kontakt ist möglich.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Der Begriff Teledienst ist dabei sehr weit gefasst, so dass nahezu jede Internetseite einen Teledienst im Sinne des TDG sein kann, sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV, § 10) einzuordnen ist.

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber keine konkrete Defintion vorgegeben, wann ein Teledienst als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Somit bleibt offen, ob und wann rein private Websites einer Impressumspflicht unterliegt. Wer also auf Nummer Sicher gehen will, sollte seine Internetseite mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen.

Doch was muss nun alles imk Impressum stehen?

Name und Anschrift des Anbieters

Zunächst muss der komplette Vorname und Name bei einer Privatperson bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz angegeben werden. Dazu kommen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort, die Angabe einer Postfachs genügt nicht.

Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist ferner der Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme

Hierbei handelt es sich um Telefonnummer, Faxnummer (sofern vorhanden) und eMail-Adresse. Diese Angaben dürfen auch als Grafikdatei zur Verfügung gestellt werden, um das Auslesen durch SpamBots etc. zu verhindern.

Angabe des Vertretungsberechtigten

Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des/der Vertretungsberechtigten erforderlich.

Angabe der Aufsichtsbehörde

Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der Internetseite der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen.

Register und Registernummer

Ist der Anbieter der Internetseite in einem Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister) eingetragen, so ist das entsprechende Register inklusive der Registernummer anzugeben.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Sofern vorhanden, muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a des Umsatsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung angegeben werden. Die Steuernummer ist in diesen Fällen nicht ausreichend und wird im übrigen nach der Anbieterkennzeichnungspflicht gar nicht gefordert.

Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen

Angehörige eines freien Berufes, bei denen die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Architekten etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Ausserdem müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden. Häufig stellen die jeweiligen Kammern und Berufsverbände entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf die per Link verwiesen werden kann.

Weitere Angaben

Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlich, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist und ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat. Diese Angabepflicht besteht auch für einen Newsletter.

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