Social Media im Internet hat in den letzten Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen und immer mehr Website-Betreiber nutzen die Möglichkeiten der Vernetzung via Facebook, Twitter, Google+ und Co. Insbesondere die Share- & Like-Buttons zur Weiterempfehlung stehen hier im Vordergrund und gerne greift man auf die angebotenen Social Plugins zurück, um schnell und einfach diese in den eigenen Webauftritt zu integrieren.
Seit längerem stehen Google, Facebook & Co. in der Kritik, dass deren Datensammlung intransparent ist, und insbesondere in Deutschland wird seit Monaten diskutiert, inwiefern hier die Datenschutzgesetze tangiert werden. Im Dezember hat nun der Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluß der deutschen Datenschutz- Aufsichtsbehörden, Stellung zum Datenschutz in sozialen Netzwerken genommen und kommt zum Ergebnis, daß die Verwendung von Social Plugins datenschutzwidrig ist:
Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig. In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots.
Der geneigte Leser könnte nun zu dem – sicherlich nicht unberechtigten – Schluß kommen, dass man sich als Betreiber einer Website durch die Aufnahme von Datenschutzerklärungen zu diesen Social Plugins hier rechtlich wappnen kann und entsprechende Mustertexte gibt es ja bereits. Auch ich habe im Impressum dieser Website unter Punkt 8 und 9 (Stand Impressum vom 03.01.2012) solche Hinweise inkl. Verlinkungen zu den Richtlinien bei Facebook, Twitter und Google aufgenommen. Doch auch das ist nach der Verlautbarung des Düsseldorfer Kreises nicht ausreichend: Weiterlesen