BVG kippt deutsche Vorratsdatenspeicherung

Ja, es ist ein guter Tag für den Datenschutz in Deutschland: wie erwartet hat der Erste Senat des Bundesgerichtshofes heute das bundesdeutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig angesehen und mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. Kernpunkt der Kritik ist der besonders schwere Eingriff in das Fernmeldegeheimnis bei der Speicherung aller Telefon- und Internetverbindungsdaten für sechs Monate, da damit inhaltliche Rückschlüsse bis in die Intimsphäre ermöglicht und somit auch Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile gewonnen werden könnten. Daher müssen auch alle bisher gespeicherten Daten umgehend gelöscht werden.

Wer sich ferner erhofft hatte, dass es zukünftig keine Vorratsdatenspeicherung mehr geben wird, dürfte heute enttäuscht worden sein oder wie die Süddeutsche kommentiert: Die Gegner der Datenspeicherung haben gewonnen, aber nicht gesiegt.. Gemäß dem Urteil wird die anlasslose Speicherung der Daten bei den Telefonunternehmen nämlich verfassungsrechtlich nicht schlechthin verboten, d.h. unter sehr stregen Auflagen darf die zu Grunde liegende EU-Richtlinie auch in Deutschland umgesetzt werden. Dass dieser – aus meiner Sicht nachvollziehbare – Kompromiss nicht immer auf Gegenliebe stösst, zeigen die entsprechenden Kommentare auf netzpolitik.org. Meines Erachtens wird hier oftmals vergessen, dass eine Grundfreiheit keinen höheren Wert hat als eine andere. Datenschutz und Bürgerrechte gehören zu unseren höchsten Gütern, aber auch das Verfolgen und Verhindern von Straftaten erfordert in einer modernen Welt sachgerechte Methoden. Und in begründeten und engumgrenzten Einzelfällen muss es möglich sein, auf entsprechende Telekommunikationsdaten zurückgreifen zu können. Es darf eben nur nicht willkürlich und ohne Rechtsprüfung erfolgen!

Vor allem war heute aber auch ein peinlicher Tag für die SPD und die CDU! Schliesslich war es die Große Koalition, die dieses Gesetz seinerzeit so beschlossen hatten und damit einen laxen Umgang mit dem Thema Bürgerrechte offenbarten. Aber nicht alle in der SPD scheinen sich hieran erinnern zu wollen. Dass sich der Thüringer SPD-Landesvorsitzende Christoph Matschie über das Urteil erfreut zeigte und sein Kommentar sind für mich blanker Hohn:

Die Freiheit des Einzelnen, die informationelle Selbstbestimmung und der Datenschutz sind hohe Güter, welche wir nicht leichtfertig auf dem Altar der Terrorbekämpfung opfern dürfen.

Richtig. Viele wussten das aber schon vor diesem wichtigen Urteil!

BGH urteilt zum Thema Impressum

Am 20.07.2006 (Az.: I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein für viele Webmaster wichtiges Urteil gefällt: es geht um die Platzierung des gesetzlich vorgeschriebenen Impressums.

In den Urteilen des OLG München (2004) und des OLG Karlsruhe (2002) wurde entschieden, dass man direkt auf der Startseite über einen Link zum Impressum vorhanden sein muss und die Anbieterkennzeichnung nur über einen Link Kontakt, unter welchem dann das Impressum zu finden ist, nicht ausreicht. Das BGH hat nun eine vollkommen andere Entscheidung getroffen.

Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.

Die Begriffe Kontakt und Impressum haben sich dabei zur Bezeichnung von Links zur Anbieterkennzeichnung durchgesetzt, was dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt sei. Die Entscheidung des Gerichts beendet nun einen jahrelangen Streit unter Juristen und führt zu mehr Klarheit für die Betreiber von Websites.

Quelle: Artikel auf Heise.de