BGH urteilt zum Thema Impressum

Am 20.07.2006 (Az.: I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein für viele Webmaster wichtiges Urteil gefällt: es geht um die Platzierung des gesetzlich vorgeschriebenen Impressums.

In den Urteilen des OLG München (2004) und des OLG Karlsruhe (2002) wurde entschieden, dass man direkt auf der Startseite über einen Link zum Impressum vorhanden sein muss und die Anbieterkennzeichnung nur über einen Link Kontakt, unter welchem dann das Impressum zu finden ist, nicht ausreicht. Das BGH hat nun eine vollkommen andere Entscheidung getroffen.

Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.

Die Begriffe Kontakt und Impressum haben sich dabei zur Bezeichnung von Links zur Anbieterkennzeichnung durchgesetzt, was dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt sei. Die Entscheidung des Gerichts beendet nun einen jahrelangen Streit unter Juristen und führt zu mehr Klarheit für die Betreiber von Websites.

Quelle: Artikel auf Heise.de

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