Leitfaden zur Impressumspflicht

Das Thema Impressumspflicht beschäftigt nicht nur viele Webmaster, sondern (leider) auch die Gerichte. Inbesondere, da fehlende oder unzureichende Impressen immer wieder gern für Abmahnungen genutzt werden, teilweise berechtigt, in vielen Fällen leider aber nur als Geldschneiderei. Das Bundesjustizministerium hat nun einen Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht.

Dieser Leitfaden soll Fragen zur Anbieterkennzeichnungspflicht, welche Angaben in einem Impressum zu machen sind und wie ein Impressum zu gestalten ist, klären und soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, welche gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) zu berücksichtigen sind. Selbstverständlich kann der Leitfaden eine rechtliche Beratung nicht ersetzen und kann dabei lediglich als Orientierungshilfe dienen. Ziel ist es, das Risiko einer berechtigten Abmahnung zu verringern.

BGH urteilt zum Thema Impressum

Am 20.07.2006 (Az.: I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein für viele Webmaster wichtiges Urteil gefällt: es geht um die Platzierung des gesetzlich vorgeschriebenen Impressums.

In den Urteilen des OLG München (2004) und des OLG Karlsruhe (2002) wurde entschieden, dass man direkt auf der Startseite über einen Link zum Impressum vorhanden sein muss und die Anbieterkennzeichnung nur über einen Link Kontakt, unter welchem dann das Impressum zu finden ist, nicht ausreicht. Das BGH hat nun eine vollkommen andere Entscheidung getroffen.

Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.

Die Begriffe Kontakt und Impressum haben sich dabei zur Bezeichnung von Links zur Anbieterkennzeichnung durchgesetzt, was dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt sei. Die Entscheidung des Gerichts beendet nun einen jahrelangen Streit unter Juristen und führt zu mehr Klarheit für die Betreiber von Websites.

Quelle: Artikel auf Heise.de